Satzung der VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Braunschweig e.V. in der Fassung vom 19. Januar 2023

Präambel

Die VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Braunschweig e.V. setzt sich zum Ziel, den Kontakt zwischen Studierenden insbesondere des Wirtschaftsingenieurwesen, aber auch aller anderen Fachrichtungen, den Hochschulen und der Wirtschaft im In- und Ausland zu fördern. Sie unterstützt interdisziplinäre Wissenschaft und Forschung. Dem Verein liegt besonders die Entwicklung der Persönlichkeit der Mitglieder am Herzen. Er unterstützt sie bei der Weiterentwicklung sozialer Kompetenzen und selbstständigem, verantwortlichem Denken und Handeln.

Satzung

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure /European Students of Industrial Engineering and Management Hochschulgruppe Braunschweig e.V.” (im Folgenden “HG Braunschweig”). Er darf mit „VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Braunschweig e.V.” oder „VWI/ESTIEM HG Braunschweig e.V.“ abgekürzt werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 15. Februar eines Jahres und endet am 14.Februar des folgenden Jahres.
  4. Die HG Braunschweig ist Mitglied im Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V. mit Sitz in Berlin (im folgenden „VWI“).
  5. Die HG Braunschweig ist Mitglied der European Students of Industrial Engineering and Management (ESTIEM). Sie wird dort als „Local Group Braunschweig“ geführt.
  6. Die HG Braunschweig ist anerkannte Hochschulgruppe an der Technischen Universität Braunschweig.

§2. Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Die HG Braunschweig verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die HG Braunschweig ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der HG Braunschweig dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der HG Braunschweig.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der HG Braunschweig fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3. Zweck

Die HG Braunschweig erreicht die in der Präambel festgelegten Ziele insbesondere dadurch, dass sie

  • wissenschaftliche Veranstaltungen organisiert und betreut, in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen Studienseminare und Veranstaltungsreihen organisiert,
  • Unterstützung bei der Planung von Auslandssemestern bietet,
  • den Austausch zwischen Studierenden aller Länder unterstützt,
  • den Dialog zwischen Studierenden und Praktiker*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben durch geeignete Veranstaltungen (Seminare, Vorträge, Fallstudien, …) fördert,
  • den Studierenden die Orientierung ihrer Ausbildung an den Anforderungen der Wirtschaft ermöglicht,
  • die Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland ausbaut und
  • zur Persönlichkeitsbildung der Studierenden, insbesondere durch Förderung desinterdisziplinären Denkens, beiträgt und durch weitere Projekte, die dem in der Präambel genannten Ziel dienen.

§4. Mitgliedschaft, Beiträge

  1. Die HG Braunschweig hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Alumni-Mitglieder

    1. Ordentliches Mitglied und außerordentliches Mitglied der HG Braunschweig kann nur sein, wer gleichzeitig studentisches Mitglied im VWI ist.
    2. Interessierten Studierenden (Neuen Mitglieder der HG) wird eine ordentliche Mitgliedschaft beziehungsweise außerordentliche Mitgliedschaft auf Probe zugestanden. Diese Probezeit dauert höchstens sechs Monate. Sie haben jedoch kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und eine Stimmübertragung auf sie ist nicht möglich.
    3. Austauschstudierenden aus anderen VWI- oder ESTIEM Hochschulgruppen, die an der TU Braunschweig immatrikuliert sind, haben den Status von ordentlichen Mitgliedern beziehungsweise von außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird, für jede Art von Mitglieder getrennt, von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied der HG Braunschweig können Personen werden, die an der Technischen Universität Braunschweig oder an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaft im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, gleich welcher Fachrichtung, Technologie orientiertes Management oder Wirtschaftsinformatik immatrikuliert sind.
  2. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand der HG Braunschweig zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Diese entscheidet dann endgültig. Bei einer Ablehnung müssen den Antragstellenden die Gründe für die Ablehnung nicht mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Exmatrikulation an der Technischen Universität Braunschweig oder der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaft.
    • Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Mitglieder des Bundesverbandes gemäß §6 I der Satzung des VWI vom 21.07.2000.
    • Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
    • Ausschluss aus der HG Braunschweig durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes der HG Braunschweig. Dabei muss dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Danach ruht die Mitgliedschaft, bis die nächste Mitgliederversammlung den Beschluss mit 2/3 Mehrheit bestätigt hat. Ein Ausschluss ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe, zum Beispiel schuldhaftem Verletzen der Vereinsinteressen, zulässig.
    • Weiterhin endet die ordentliche Mitgliedschaft mit Erlangen eines Studienabschlusses an der Technischen Universität Braunschweig oder der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaft. In diesem Fall wird das ordentliche Mitglied beziehungsweise außerordentliche Mitglied automatisch zum Alumni-Mitglied.

Außerordentliche Mitglieder

  1. Außerordentliche Mitglieder können alle Studierende werden, die nicht unter „ordentliche Mitglieder“ fallen und an der Technischen Universität Braunschweig oder an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaft immatrikuliert sind.
  2. Für den Beitritt beziehungsweise Austritt gelten die Regelungen für ordentliche Mitglieder entsprechend.
  3. Die ¾ Mehrheit der Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass mehr als ¼ der Mitglieder außerordentliche Mitglieder sind, muss dies vom Vorstand genehmigt werden. Außerdem muss die ¾ Mehrheit der ordentlichen Mitglieder wieder hergestellt werden. Daher gilt so lange ein Aufnahmestop für außerordentliche Mitglieder, bis die ¾ Mehrheit an ordentlichen Mitgliedern wieder hergestellt ist.

Soweit von „stimmberechtigten Mitgliedern“ oder „Mitgliedern“ im Zusammenhang mit Stimmberechtigung die Rede ist, sind gleichermaßen ordentliche und außerordentliche Mitglieder gemeint.

Alumni-Mitglieder

  1. Alumni-Mitglied der HG Braunschweig können Personen werden, die einen Abschluss an der Technischen Universität Braunschweig oder der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaft gemacht haben und Mitglied im VWI Bundesverband sind.
  2. Die Alumni-Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sie haben jedoch kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein Alumni-Mitglied übertragen.
  3. Die Alumni-Mitglieder werden über die Aktionen der HG Braunschweig informiert und stehen den ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern beratend und unterstützend zur Seite.
  4. Für den Beitritt beziehungsweise Austritt gelten, mit Ausnahme der Exmatrikulation, die Regelungen für ordentliche Mitglieder entsprechend.
  5. Die Mehrheit der Mitglieder müssen TU Braunschweig Student*innen sein.

Organe der HG Braunschweig

Die Organe der HG Braunschweig sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitsgruppe
  • der Beirat.

Die Organe der HG Braunschweig üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

§5. Mitgliederversammlung Einberufung, Leitung

  1. Die Mitgliederversammlung der HG Braunschweig findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
  3. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen im Voraus durch die Vorsitzende Person schriftlich oder via E-Mail einzuladen. Der Einladung sind alle für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.

Kandidiert der/die Leiter*in der Mitgliederversammlung erneut, so geht die Leitung für die Neuwahl des Vorstandes an eine*n von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter*in über, der/die bei den Wahlen selbst nicht kandidiert. Nach den Vorstandswahlen ist wieder das alte Vorstandsmitglied Leiter*in der Mitgliederversammlung.

Beschlussfähigkeit, Wahlen, Abstimmungsmodus, Stimmübertragung

  1. Ist die Mitgliederversammlung form- und fristgerecht einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung auf andere Mitglieder ist möglich. Sie muss durch eine Vollmacht belegt werden und kann nur durch ein anderes ordentliches Mitglied, außerordentliches Mitglied oder ein Alumni-Mitglied ausgeübt werden. Die Vollmacht, die hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts inhaltlich nicht eingeschränkt werden darf, ist von dem/der Vertreter*in vor Beginn der Sitzung dem/der Leiter*in der Mitgliederversammlung zur Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht zu übergeben. Bei Zweifeln an der Echtheit oder Wirksamkeit der Vollmacht entscheidet diese*r über die Anerkennung der Vollmacht. Das Ergebnis der Entscheidung ist auf der Vollmacht zu vermerken. Die Vollmachten sind zur Urschrift der Niederschrift über die Mitgliederversammlung hinzuzunehmen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Abweichend davon sind für eine Satzungsänderung eine 2/3-Mehrheit und für die Auflösung der HG Braunschweig eine 2/3-Mehrheit notwendig. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands nach §7 werden mit absoluter Mehrheit gewählt. Sollte es mehr als zwei Kandidat*innen geben und keine*r der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichen, sind nur die beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenanzahl sowie alle Kandidat*innen mit zu dieser identischen Stimmenanzahl zum zweiten Wahlgang zugelassen. Hier wird wiederum mit absoluter Mehrheit beschlossen. Sollte kein Ergebnis zustande kommen, finden so lange Wahlgänge nach obigem Muster statt, bis nur noch zwei Kandidat*innen übrig sind. Sollte im darauffolgenden Wahlgang keine*r der beiden Kandidat*innen die absolute Mehrheit bekommen, entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  4. Eine Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
  5. Bei Stimmengleichheit erfolgt bei Wahlen und Beschlüssen eine Stichwahl. Bleibt diese Stichwahl ohne Ergebnis, entscheidet der/die Leiter*in der Mitgliederversammlung.

Zuständigkeit, Protokoll

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    • Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes,
    • Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
    • Genehmigung des Jahresabschlusses auf Antrag der Kassenprüfer*innen,
    • Wahl der zwei Kassenprüfer*innen die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    • Satzungsänderungen,
    • Festsetzung des Jahresbeitrages,
    • Anträge der Mitglieder,
    • Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge zur Änderung der Tagesordnung,
    • Ausschluss eines Mitgliedes und
    • Beschluss über die Auflösung der HG Braunschweig
  2. Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
  3. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter*innen und dem/der Protokollant*innen unterzeichnen ist.
  4. Der/Die Protokollant*innen wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser gewählt.

Anträge

  1. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung durch den/die Antragsteller*in oder durch den/die Versammlungsleiter*innen im Wortlaut bekannt zu geben. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erhoben oder erteilt werden.
  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Über Zusatz-, Erweiterungs- und Änderungsanträge wird gesondert abgestimmt, es sei denn, dass der/die Versammlungsleiter*in feststellt, dass ein solcher Antrag bereits nach Anträge punkt 4 erledigt ist.
  4. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge zur Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung für Satzungsänderungen ist nicht zulässig.
  5. Über Anträge zur Geschäftsordnung, zum Beispiel auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit, ist sofort abzustimmen.

Wird der Antrag angenommen, erteilt der/die Versammlungsleiter*in zur Sache nur noch dem Mitglied das Wort, dessen Antrag bis dahin erörtert worden ist.

§6. Vorstand

Zusammensetzung, Wahl, Amtsperiode

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in und dem/der ESTIEM Local Responsible. Der Vorstand muss aus ¾ ordentlichen Vereinsmitgliedern bestehen. Soll die Größe des Vorstandes im Rahmen der Satzung geändert werden, so hat die Mitgliederversammlung vor den Neuwahlen darüber zu befinden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge des Absatzes 1. Seine Amtszeit beginnt nach Beendigung des Geschäftsjahres, auf das er gewählt wurde.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl selbst. Das neue Mitglied muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Kann ein Vorstandsmitglied die Aufgaben für längere Zeit nicht wahrnehmen, so bestimmt diese/r eine/n Vertreter*in, der/die seine/ihre Aufgaben kommissarisch übernimmt. Diese/r Vertreter*in bleibt in den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht.

Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden allein bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der/Die Schatzmeister*in ist für die Führung der Konten des Vereins verantwortlich. Diese Person wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (in dieser Reihenfolge) vertreten. Alle drei haben jeder für sich Verfügungsberechtigung über die Konten des Vereins.

Aufgaben, Rechenschaft

  1. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung(en) und
    • Aufstellung der Tagesordnung
    • Koordination der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
    • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Vertretung des Vereines, insbesondere auch bei anderen Institutionen, bei denen die HG Braunschweig Mitglied ist
    • eventuell Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    • Buchführung und der Jahresabschluss
  2. Weiterhin ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
  3. Der Vorstand erstellt für die HG Braunschweig eine Geschäftsordnung, die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen, die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren beinhalten soll. Sie regelt auch die Aufgaben der Arbeitsgruppen sowie die genauen Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen. Die Geschäftsordnung muss nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgruppen konstituieren.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand erstattet über seine Tätigkeit, Beratungen und Beschlüsse den ordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern, speziell auch bei der Mitgliederversammlung, Bericht.

§7. Arbeitsgruppen

  1. Zur Bearbeitung von bestimmten Aufgaben und Projekten können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsgruppen gebildet werden.
  2. Sie bestehen aus eine*r Arbeitsgruppenleiter*in, der/die dem Vorstand gegenüberverantwortlich ist, und gegebenenfalls weiteren Helfer*innen.
  3. Die Befugnisse der Arbeitsgruppe werden bei Konstituierung der Arbeitsgruppe durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  4. Die Arbeitsgruppe wird im Rahmen ihrer Befugnisse per Beschluss tätig.
  5. Die Arbeitsgruppe erlischt mit Beendigung ihrer Aufgabe bzw. ihres Projektes, jedoch erst, wenn der/die Arbeitsgruppenleiter*innen über das Budget der Arbeitsgruppe mit dem/der Schatzmeister*in abgerechnet hat.

§8. Beirat

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.
  2. Er ist beratend für den Vorstand tätig.
  3. Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand regelt dieser in der Geschäftsordnung. Diese gibt auch die Richtlinien für die interne Arbeit des Beirates vor.
  4. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen/abberufen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§9. Auflösung, Schlussvorschriften, Inkrafttreten

  1. Die HG Braunschweig kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dies auf der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
  2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der HG Braunschweig an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Braunschweig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist dieser zum Zeitpunkt der Auflösung nicht gemeinnützig, so entscheidet die Mitgliederversammlung, welche gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, das Vermögen erhält. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung davon nicht berührt.
  4. Sollten zur Eintragung der Satzung geringfügige Änderungen notwendig sein, so ist der Vorstand berechtigt, diese ohne Mitgliederversammlung zu beschließen und zur Eintragung vorzulegen.
  5. Der gewählte Vorstand hat unmittelbar nach Beschlussfassung den Verein zur Eintragung in das Registergericht Braunschweig anzumelden.
  6. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Es wird versichert, dass i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.